Eine Maschine,die lernt, ist eineMaschine, die niegeprüft wurde.
- Gilt ab
- 20. Januar 2027
- Ersetzt
- Richtlinie 2006/42/EG
- Form
- Verordnung, unmittelbar geltend
- Neuland
- Autonomie, Software, Cyber
Aus einer Richtlinie wurde eine Verordnung, und der Abstand zwischen siebenundzwanzig Rechtsordnungen verschwand.
Was sie verlangt
KI in einer Sicherheitsfunktion heisst benannte Stelle, nicht Eigenerklärung
Die Hochrisikoliste hat zwei Kategorien erhalten, die für maschinelles Lernen geschrieben sind: Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, und Maschinen mit eingebetteten KI-Systemen, die Sicherheitsfunktionen wahrnehmen. Maschinen nach Teil A können nicht in Eigenerklärung zertifiziert werden. Der Weg auf den Markt führt über einen Dritten.
Software ist ein Sicherheitsbauteil
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wurden erweitert und behandeln sicherheitsrelevante Software als Teil der Maschine, nicht als etwas, das auf sie geladen wird. Ein Softwareupdate ist eine Änderung an einem Sicherheitsbauteil und wird als solche geregelt.
Schutz gegen Korrumpierung
Eine Maschine, die kommuniziert, drahtlos oder anders, darf durch diese Kommunikation nicht gefährlich werden, und ihre Sicherheitssoftware muss gegen unbeabsichtigte und absichtliche Veränderung geschützt sein. Cybersicherheit ist damit keine IT-Frage mehr, sondern eine grundlegende Sicherheitsanforderung.
Jeder Eingriff in die Sicherheitssoftware wird protokolliert und fünf Jahre aufbewahrt
Die Steuerung muss jeden Eingriff in die Sicherheitssoftware nachweisbar aufzeichnen, bewusst oder nicht, und die Protokolle müssen nach dem Aufspielen geänderter Software mindestens fünf Jahre verfügbar bleiben. Erstmals ist das, was die Sicherheitslogik einer Maschine am Tag eines Unfalls war, eine dokumentierte Tatsache und keine Rekonstruktion.
Die Konformität wird an einer Maschine bewertet, die sich noch ändert
Eine Konformitätsbewertung beschreibt eine Maschine in einem Augenblick. Ein System, dessen Verhalten sich fortentwickelt, ist nicht mehr die bewertete Maschine, und diese Verordnung spricht das als erste aus. Was daraus folgt, wer für ein Verhalten einsteht, das niemand spezifiziert hat, ist die Frage, an der das kommende Jahrzehnt der Produkthaftung hängt.