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MiCAR, Artikel 70 und 75

Wem die Coinsgehören, istkeine Frage derArchitektur mehr.

Bevor MiCAR nach Eigenmitteln fragt, stellt sie eine einfachere Frage: wem gehören diese Werte, wo liegen sie, und was gilt, wenn sie weg sind. Die Artikel 70 und 75 beantworten alle drei, und Artikel 75 Absatz 8 zieht die Linie zwischen einem Verlust, für den der Anbieter einsteht, und einem, für den er es nicht tut.
Rechtsakt
Verordnung (EU) 2023/1114
Bindet
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Kernpflichten
Art. 70 und Art. 75
Haftung
Art. 75 Abs. 8
Warum das vor der Kapitalfrage kommt

Artikel 67 fragt, was ein Anbieter gegen das Scheitern vorhält. Diese beiden fragen, was er überhaupt hält.

Der aufsichtsrechtliche Schutz nach Artikel 67, den ein Anbieter mit Eigenmitteln, einer Versicherungspolice oder beidem erfüllen kann, sitzt auf einer Annahme: dass Kundenwerte bestimmbar, getrennt und rückgebbar sind. Die Artikel 70 und 75 sind diese Annahme, aufgeschrieben. Ein Anbieter, der nicht zeigen kann, welche Coins welchem Kunden gehören, hat ein Problem, das kein Kapital beantwortet.

Was sie verlangen

Art. 70

Kundenwerte werden gesichert und voneinander getrennt gehalten

Die Eigentumsrechte an Kryptowerten und Geldern der Kunden werden gesichert, und die Werte verschiedener Kunden werden voneinander getrennt. Den Kunden wird in klarer, nicht fachsprachlicher Form mitgeteilt, worin die Systeme, Grundsätze und Verfahren dahinter tatsächlich bestehen.

Art. 75

Verwahrung ist eine schriftliche Vereinbarung, keine Übung

Wer Verwahrung und Verwaltung anbietet, schliesst mit dem Kunden eine Vereinbarung, welche die Pflichten und Verantwortlichkeiten beider Seiten festlegt, und führt eine Verwahrpolitik. Was betriebliche Gewohnheit war, wird ein Dokument, das eine Aufsicht lesen kann.

Art. 75

Die Trennung reicht bis auf das Register hinunter

Kryptowerte der Kunden werden im Distributed Ledger selbst getrennt von den eigenen Werten des Anbieters gehalten und sind vom Vermögen des Anbieters abgesondert. Trennung ist damit kein Eintrag in einem internen System mehr, sondern eine Tatsache darüber, wo die Werte liegen.

Art. 75

Die Werte, oder der Zugang zu ihnen, kommen zurück

Der Anbieter muss Verfahren vorhalten, um die für Kunden gehaltenen Kryptowerte oder die Mittel des Zugangs zu ihnen so rasch wie möglich zurückzugeben. Ein Schlüssel, den nur ein ausgeschiedener Techniker herstellen könnte, ist kein Verfahren.

Art. 75 Abs. 8

Die Linie: zurechenbar, oder nicht

Der Anbieter haftet seinen Kunden für den Verlust von Kryptowerten, der ihm zurechenbar ist, und ein Verlust aus der Erbringung seiner Dienstleistungen gilt als zurechenbar. Er haftet nicht für ein Ereignis, das unabhängig von seinem Betrieb eintritt; das Beispiel, zu dem die Verordnung selbst greift, ist ein Problem im Betrieb eines Distributed Ledger, den der Anbieter nicht kontrolliert.

Warum die Linie zählt

Eine gesetzliche Haftung ist eine beschreibbare Exponierung

Artikel 75 Absatz 8 schafft keine Versicherung. Er tut etwas Nützlicheres für jeden, der dieses Risiko einschätzt: er sagt, welche Verluste den Anbieter kraft Gesetzes treffen und welche nicht. Eine Exponierung, deren Rand in einer Verordnung steht, lässt sich beschreiben, belegen und bestreiten, statt geschätzt werden zu müssen.

Quelle

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte. Artikelangaben und Haftungswortlaut nach Angaben von ESMA und EBA; der vollständige Text ist verlinkt. Nichts auf dieser Seite ist Rechtsberatung, und wie diese Pflichten auf ein konkretes Geschäft anzuwenden sind, ist eine Frage für Rechtsberatung und die zuständige Behörde, nicht für eine Website.
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